Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen

VO-ARZNEIMITTELW

§ 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ARZNEIMITTELW/3#abs-1 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ARZNEIMITTELW/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Wahrnehmung dieser Aufgaben unterrichten lassen. Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium; soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ARZNEIMITTELW/3#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Durchführung dieser Aufgaben kann das zuständige Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ARZNEIMITTELW/3#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

§ 2 § 4