Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen

VO-ARZNEIMITTELW

§ 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ARZNEIMITTELW/2#abs-1 (1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde für die Durchführung der Gesetze nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 , soweit es sich um Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren handelt und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ARZNEIMITTELW/2#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie des Betäubungsmittelgesetzes; den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern obliegt die arzneimittelrechtliche Überwachung

der tierärztlichen Hausapotheken nach § 54 Abs. 2 Nr. 12 des Arzneimittelgesetzes sowie nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,

der Tierärzte und tierärztlichen Hausapotheken sowie der Tierkliniken nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

der Tierärzte und Vermischer, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes keiner Erlaubnis bedürfen,

der Tierhalter nach §§ 56 bis 60 des Arzneimittelgesetzes,

der Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind).

§ 1 § 3