Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (4. GmeWbV)
VO-4_GMEWBV_2006§ 1
Stand: 02.08.2026
Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung im Sinne des § 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in den im § 2 genannten Gemeinden nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, der von der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes benannt wurde.