Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung im Sinne des § 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in den im § 2 genannten Gemeinden nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, der von der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes benannt wurde.