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§ 1 VO-4_GMEWBV_2006 (Brandenburg)

Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (4. GmeWbV)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung im Sinne des § 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in den im § 2 genannten Gemeinden nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, der von der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes benannt wurde.