Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (4. GmeWbV)

VO-4_GMEWBV_2006

§ 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, und nicht für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden. § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 § 4