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VO WbG

§ 3 Inhalt der zusätzlichen Förderung „Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung“

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/3#abs-1 (1) Volkshochschulen können eine zusätzliche Förderung insbesondere für Maßnahmen erhalten, mit denen sie sich innerhalb regionaler Bildungslandschaften, wie z.B. Regionaler Bildungsnetzwerke, vernetzen, mit denen sie über Alphabetisierung und Grundbildung bis hin zum Nachholen von Schulabschlüssen informieren oder eine allgemeine Bildungsberatung durchführen. Die Förderung erfolgt auf Antrag und in Höhe von jeweils bis zu 35 000 Euro je Maßnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/3#abs-2 (2) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in Projekten. Diese können zum Beispiel Beratungen, die Vorbereitung und Durchführung von Fach- und Informationsveranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sach- und Personalkosten beinhalten.

§ 2 § 4