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# § 3 VO WbG (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt der zusätzlichen Förderung „Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung“

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Volkshochschulen können eine zusätzliche Förderung insbesondere für Maßnahmen erhalten, mit denen sie sich innerhalb regionaler Bildungslandschaften, wie z.B. Regionaler Bildungsnetzwerke, vernetzen, mit denen sie über Alphabetisierung und Grundbildung bis hin zum Nachholen von Schulabschlüssen informieren oder eine allgemeine Bildungsberatung durchführen. Die Förderung erfolgt auf Antrag und in Höhe von jeweils bis zu 35 000 Euro je Maßnahme.

(2) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in Projekten. Diese können zum Beispiel Beratungen, die Vorbereitung und Durchführung von Fach- und Informationsveranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sach- und Personalkosten beinhalten.

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Zitiervorschlag: § 3 VO WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/3

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