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# § 10 VO WbG (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung der Mitgliedschaft

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen können ihre Vertreterinnen und Vertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium zurückziehen. Mit Zugang der Erklärung beim für Weiterbildung zuständigen Ministerium scheidet die Vertreterin oder der Vertreter als Mitglied des Landeweiterbildungsrats aus. Steht keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter zur Verfügung, die oder der für das ausgeschiedene Mitglied nachrückt, findet eine Nachberufung statt.

(2) Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 können auch von sich aus ihre Mitgliedschaft durch Erklärung gegenüber dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium beenden. Steht keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter zur Verfügung, die oder der für das ausgeschiedene Mitglied nachrückt, findet eine Nachberufung statt.

(3) Im Falle einer Nachberufung findet § 7 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 10 VO WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/10

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