Gesetze / Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
VKVV§ 7 Versendung eines Versicherungsverlaufs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/7#abs-1 (1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/7#abs-2 (2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsache nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 VKVV →
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- BSG, 16.06.2021 – B 5 RE 5/20 RBeanstandungsschutz nach Ablauf der Verjährungsfrist bei für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.