Gesetze / Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

VKAbgG

§ 8 Übergangsgeld

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKAbgG/8#abs-1 (1) Ein ehemaliges Mitglieder der Volkskammer erhält ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 für die Dauer von drei Monaten nach dem Ausscheiden gezahlt. Beim Ausscheiden infolge Auflösung der Volkskammer wird Übergangsgeld für die Dauer von sechs Monaten gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKAbgG/8#abs-2 (2) Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit sowie Renten für die Zahlungszeiträume nach Abs. 1 werden angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VKAbgG/8#abs-3 (3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Abs. 1 in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen. Bei der Anrechnung nach Abs. 2 verbleibt es bei den Zahlungszeiträumen nach Abs. 1.

§ 4 § 9