Gesetze / Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
VKAbgG§ 4 Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKAbgG/4#abs-1 (1) Ein Abgeordneter der Volkskammer erhält eine monatliche Entschädigung von 3.600 M.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKAbgG/4#abs-2 (2) Der Präsident der Volkskammer erhält monatlich eine Amtszulage von 3.600 M, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtszulage von 1.800 M.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VKAbgG/4#abs-3 (3) Die Entschädigung der Abgeordneten und die Amtszulage des Präsidenten sowie der Stellvertreter werden besteuert.