Gesetze / Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
VKAbgG§ 10 Anrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKAbgG/10#abs-1 (1) Hat ein Mitglied der Volkskammer neben der Entschädigung nach § 4 Einkommen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretär, so wird die Entschädigung nach § 4 um 50 v.H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKAbgG/10#abs-2 (2) Renten aus der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten und freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung werden neben der Entschädigung nach § 4 nur zu Hälfte gezahlt.