Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsgemeinschaftsordnung

VGemO

Art 3 Bestimmung von Name und Sitz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/3#abs-1 (1) Name und Sitz einer neuen Verwaltungsgemeinschaft werden durch Rechtsverordnung der Regierung bestimmt, sofern das nach Art. 2 Abs. 3 erlassene Gesetz dazu nichts bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/3#abs-2 (2) Die Regierung kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Verwaltungsgemeinschaft deren Namen und Sitz ändern. Die Namensänderung setzt ein öffentliches Bedürfnis, die Sitzänderung ein dringendes öffentliches Bedürfnis voraus.

Art 2 Art 4