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VGemO

Art 2 Bildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/2#abs-1 (1) Verwaltungsgemeinschaften können gebildet werden,

1. wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,

2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/2#abs-2 (2) Eine Gemeinde kann in eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft aufgenommen werden,

1. wenn die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft und deren Mitgliedsgemeinden einverstanden sind,

2. gegen den Willen der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder einer Mitgliedsgemeinde, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft und deren Mitgliedsgemeinden sind vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/2#abs-3 (3) Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/2#abs-4 (4) Die mit der Bildung oder Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen regelt die Regierung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/2#abs-5 (5) Im Fall der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft dürfen bis zur Bekanntmachung ihrer ersten Haushaltssatzung ausgabenwirksame Maßnahmen nur getroffen werden, wenn und soweit sie für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unerläßlich sind; insoweit dürfen Ausgaben geleistet werden. Bis zum gleichen Zeitpunkt kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 eine vorläufige Umlage erheben. Sie kann ferner einen vorläufigen Höchstbetrag für Kassenkredite festsetzen. Der Stellenplan gilt insoweit als festgesetzt, als Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Mitgliedsgemeinden übernommen werden.

Art 1 Art 3