Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsgemeinschaftsordnung
VGemOArt 1 Wesen und Rechtsform
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/1#abs-1 (1) Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/1#abs-2 (2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamtinnen und Beamten sein.