Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/100#abs-1 (1) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/100#abs-2 (2) Die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts sind zur Teilnahme befugt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/100#abs-3 (3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/100#abs-4 (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 99 § 101