nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7a VGG — Außenstehender

Verwertungsgesellschaftengesetz

Stand: 07.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.