Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 20 Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/20#abs-1 (1) Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen mindestens alle vier Jahre aus ihrer Mitte Delegierte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/20#abs-2 (2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln:

1.
die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten;
2.
das Verfahren zur Wahl der Delegierten;
3.
dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt sind;
4.
dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mitwirken können und
5.
dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitgliederhauptversammlung, an denen sie nicht stimmberechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/20#abs-3 (3) Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitgliederhauptversammlung gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.

§ 19 § 21