Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/109#abs-1 (1) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs bestritten und ist der Sachverhalt auch im Übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/109#abs-2 (2) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht bestritten, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 109 VGG →
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