Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
VFprF§ 9 Zulassung
Stand: 25.08.2026
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1. die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
2. den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
3. im Rahmen der dreijährigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Jahre als Besamungsbeauftragter (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Tierzuchtgesetz) tätig gewesen ist.