(1) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1. Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,
2. Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,
3. Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.
Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
(2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.