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# § 5 VFprF (Bayern) — Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:

1. Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,

2. Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,

3. Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.

Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.

(2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.

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Zitiervorschlag: § 5 VFprF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/5

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