Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

VFprF

§ 21 Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft), Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin, Tierwirt/Tierwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Forstwirt/Forstwirtin oder Brenner/Brennerin bestanden hat und

2. nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 tätig gewesen ist.

§ 20 § 22