Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
VFprF§ 20 Durchführung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/20#abs-1 (1) Die Prüfungsfächer „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und „Qualitäts- und Zeitmanagement“ werden unbeschadet der gesonderten Bewertung gemeinsam in Form einer Präsentation geprüft, die nicht länger als eine Stunde dauern soll. Die Prüflinge erhalten hierfür eine achttägige Vorbereitungszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/20#abs-2 (2) Das Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Prüfung stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/20#abs-3 (3) Im Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung“ erstellen die Prüflinge aus den Daten eines Golfclubs oder einer anderen Einrichtung des Rasensports nach einer dreimonatigen Vorbereitungszeit eine Facharbeit, die sie in einem Prüfungsgespräch erläutern, das nicht länger als eine Stunde dauern soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/20#abs-4 (4) Die übrigen Prüfungsfächer werden schriftlich und mündlich geprüft. Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.