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§ 42 VEVVBbg (Brandenburg) — Stimmzettel, Wahlurnen (Abstimmungsurnen)

Volksentscheidsverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Farbe der Stimmzettel für den Volksentscheid muss sich deutlich von der Farbe der Stimmzettel für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

(2) Die Wahlurnen (Abstimmungsurnen) müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl oder Abstimmung sie jeweils gelten.