Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 35 Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung

Stand: 13.10.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/35#abs-1 (1) Das Gericht prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Sachwalters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/35#abs-2 (2) Beanstandet das Gericht den Schlussbericht oder die Schlussrechnung, so fordert es den Sachwalter unter Fristsetzung dazu auf, der Beanstandung abzuhelfen.

§ 34 § 36