Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren
Stand: 13.10.2023
An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 VDuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 30.03.2023 – 20 U 16/22Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.