Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 25 Umsetzungsfonds
Stand: 13.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/25#abs-1 (1) Der Sachwalter errichtet einen Umsetzungsfonds. In diesen sind der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag und gegebenenfalls der kollektive Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls dessen Erhöhung einzuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/25#abs-2 (2) Der Umsetzungsfonds ist vom Vermögen des Sachwalters getrennt zu führen. Der Sachwalter verwaltet den Umsetzungsfonds und verfügt über ihn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/25#abs-3 (3) Berechtigte Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung erfüllt der Sachwalter unmittelbar durch Zahlung aus dem Umsetzungsfonds. Beträge zur Begleichung von Kosten des Umsetzungsverfahrens und Vorschüsse darf der Sachwalter dem Umsetzungsfonds nur nach Anordnung des Gerichts entnehmen. Diese Entnahmen dürfen in ihrer Gesamtsumme den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/25#abs-4 (4) Die Gelder des Umsetzungsfonds unterliegen nicht der Pfändung.