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§ 26 VDuG — Teilnahme am Umsetzungsverfahren

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.