Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren

Stand: 13.10.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/22#abs-1 (1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/22#abs-2 (2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 21 § 23