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§ 22 VDuG — Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.

(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.