Gesetze / Vertrauensdiensteverordnung
VDV§ 4 Vorsorge für die dauerhafte Prüfbarkeit qualifizierter Zertifikate
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDV/4#abs-1 (1) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben Vorsorge zu treffen, dass die Zertifikate im Fall einer Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes einschließlich der Widerrufsinformationen von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder der Bundesnetzagentur übernommen werden können. Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ist verpflichtet hierfür den Stand der Technik einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDV/4#abs-2 (2) Liegt die Dokumentation, die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes zu übergeben ist, noch in Papierform vor, soll sie, soweit möglich und zweckmäßig, vor der Übergabe in elektronische Dokumente überführt werden. Dabei ist der Stand der Technik einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDV/4#abs-3 (3) Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat die Bundesnetzagentur über eine beabsichtigte Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VDV/4#abs-4 (4) Im Fall von § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Vertrauensdienstegesetzes ist der Widerrufsgrund öffentlich zu dokumentieren und in die Widerrufslisten und Statusinformationen aufzunehmen.