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# § 4 VDV — Vorsorge für die dauerhafte Prüfbarkeit qualifizierter Zertifikate

Vertrauensdiensteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben Vorsorge zu treffen, dass die Zertifikate im Fall einer Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes einschließlich der Widerrufsinformationen von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder der Bundesnetzagentur übernommen werden können. Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ist verpflichtet hierfür den Stand der Technik einzuhalten.

(2) Liegt die Dokumentation, die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes zu übergeben ist, noch in Papierform vor, soll sie, soweit möglich und zweckmäßig, vor der Übergabe in elektronische Dokumente überführt werden. Dabei ist der Stand der Technik einzuhalten.

(3) Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat die Bundesnetzagentur über eine beabsichtigte Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes unverzüglich zu unterrichten.

(4) Im Fall von § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Vertrauensdienstegesetzes ist der Widerrufsgrund öffentlich zu dokumentieren und in die Widerrufslisten und Statusinformationen aufzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 4 VDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VDV/4

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