Gesetze / Vertrauensdienstegesetz
VDG§ 9 Vertrauenslisten
Stand: 31.12.2025
Die Bundesnetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.
Gesetze / Vertrauensdienstegesetz
VDGStand: 31.12.2025
Die Bundesnetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.