Gesetze / Vertrauensdienstegesetz VDG § 9 Vertrauenslisten Stand: 31.12.2025 Bund2 Fassungen Die Bundesnetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.