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§ 9 VDG — Vertrauenslisten

Vertrauensdienstegesetz

Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.