Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7?asof=2022-07-07#abs-1 (1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7?asof=2022-07-07#abs-2 (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7?asof=2022-07-07#abs-3 (3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.