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# § 3 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist mit den Bewerbungsunterlagen an das jeweilige Ausbildungsarchiv zu richten. Mindestens einzureichen sind:

1. Lebenslauf,

2. Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist und

3. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder Nach-weis eines gleichwertigen Bildungsstands; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

Gegebenenfalls sind Kopien weiterer Unterlagen (z.B. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten, besondere Sprachkenntnisse und sonstige Kenntnisse und Fertigkeiten, Nachweise über sonstige Ausbildungs- und Studienzeiten, Wehr- oder Zivildienst) einzureichen.

(2) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

(3) Als Ausbildungsarchive sind neben dem Landesarchiv Nordrhein-Westfallen das LWL-Archivamt für Westfalen (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) und das LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum (Landschaftsverband Rheinland) zugelassen.

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Zitiervorschlag: § 3 VAPgA (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/3

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