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# § 20 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Noten

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungen in den einzelnen Studienzeiten und in der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 1 Punkt;

gut

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= 2 Punkte;

befriedigend

= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

= 3 Punkte;

ausreichend

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= 4 Punkte;

mangelhaft

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

= 5 Punkte;

ungenügend

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

= 6 Punkte.

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Zitiervorschlag: § 20 VAPgA (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/20

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