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VAPgA

§ 19 Durchführung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfungsaufgaben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und teilt sie rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher, dem Kandidaten mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-2 (2) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-3 (3) Ein Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 und 3 bestimmt der Vorsitzende einen neuen Prüfungstermin. Bricht ein Kandidat aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-5 (5) Gibt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung die archivarische Arbeit (§ 21 Absatz 2 bis 4) nicht rechtzeitig ab, erscheint er ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-6 (6) Schriftliche Aufsichtsarbeiten (§ 21 Absatz 5 bis 7), zu denen ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-7 (7) Einen Kandidaten, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-8 (8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/19#abs-9 (9) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 18 § 20