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VAPVet

§ 20 Beurteilung der mündlichen Prüfung, Rechtsfolge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend“ ist,

2. die Noten in zwei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft“ sind oder

3. in einem Fach der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist durch mindestens zwei befriedigende Noten oder mindestens eine gute Note gegeben.

§ 19 § 21