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§ 20 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der mündlichen Prüfung, Rechtsfolge

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend“ ist,

2. die Noten in zwei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft“ sind oder

3. in einem Fach der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist durch mindestens zwei befriedigende Noten oder mindestens eine gute Note gegeben.