Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2
VAPV 2.2§ 9 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/9#abs-1 (1) Referendarinnen und Referendare werden nach dieser Verordnung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/9#abs-2 (2) Zu Beginn der Ausbildung soll das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Bestandteile des Staatsexamens gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/9#abs-3 (3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachrichtungsübergreifend abgestimmt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/9#abs-4 (4) In Ausbildungsabschnitten, die länger als sechs Wochen dauern, sollen Übungsarbeiten gefertigt werden.