Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2

VAPV 2.2

§ 10 Begleitung und Überwachung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/10#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident. Sie oder er bestellt zur Ausbildungsleitung eine geeignete verbeamtete Person der Bezirksregierung, welche die Befähigung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 erworben hat. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leitung der Ausbildungsstelle oder der von ihr beauftragten Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/10#abs-2 (2) Die Bezirksregierung stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen festlegt. Wünsche der Referendarin oder des Referendars zu den Ausbildungsstellen können berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/10#abs-3 (3) Die Bezirksregierung ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/10#abs-4 (4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis nach Anlage 3 zu führen, welcher der Leitung der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes der Bezirksregierung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/10#abs-5 (5) Die Bezirksregierung hat für jede Referendarin und jeden Referendar eine Übersicht über die Ausbildung nach Anlage 4 zu führen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/10#abs-6 (6) Für Ausbildungsabschnitte, die länger als sechs Wochen dauern, wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer durch die Ausbildungsstelle zugeteilt, die oder der hauptamtlich Führungsfunktionen ausübt und einen regelmäßigen fachlichen Austausch sicherstellt.

§ 9 § 11