Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 38 Gestaltung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/38#abs-1 (1) Im dualen Studium werden bei den Ausbildungsstellen die in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt. Die konkreten Ausbildungszeiten sind jeweils vor Beginn der Ausbildung auf die Semester- und Prüfungszeiten abzustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/38#abs-2 (2) Das siebte Semester (Praxisphase) und die Bachelorarbeit des Bachelorstudienganges sollen in der Ausbildungsbehörde abgeleistet werden.

§ 37 § 39