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§ 38 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Gestaltung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im dualen Studium werden bei den Ausbildungsstellen die in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt. Die konkreten Ausbildungszeiten sind jeweils vor Beginn der Ausbildung auf die Semester- und Prüfungszeiten abzustimmen.

(2) Das siebte Semester (Praxisphase) und die Bachelorarbeit des Bachelorstudienganges sollen in der Ausbildungsbehörde abgeleistet werden.