Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 26 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/26#abs-1 (1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu siegeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/26#abs-2 (2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/26#abs-3 (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, dem wird dies durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich bekanntgegeben.

§ 25 § 27