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§ 26 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu siegeln.

(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, dem wird dies durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich bekanntgegeben.