Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 23 Bewertung und Noten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:

sehr gut = 15 – 14 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut = 13 – 11 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend = 10 – 8 Punkte

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend = 7 – 5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft = 4 – 2 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend = 1 – 0 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 22 § 24