Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 23 Bewertung und Noten
Stand: 26.08.2026
Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:
sehr gut = 15 – 14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = 13 – 11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = 10 – 8 Punkte
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend = 7 – 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = 4 – 2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend = 1 – 0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.