Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 22 Mündlicher Prüfungsteil

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/22#abs-1 (1) Der Vorsitz setzt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest und teilt dies mindestens eine Woche vorher den zu prüfenden Personen mit. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/22#abs-2 (2) Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung in den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/22#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Für jede zu prüfende Person soll die Prüfungsdauer insgesamt etwa eine dreiviertel Stunde betragen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die Dauer der mündlichen Prüfung aus besonderen Gründen, zum Beispiel beim Einsatz von gebärdendolmetschenden Fachkräften, angemessen verlängern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/22#abs-4 (4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/22#abs-5 (5) Erscheint eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 21 § 23