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# § 23 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung und Noten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:

sehr gut = 15 – 14 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut = 13 – 11 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend = 10 – 8 Punkte

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend = 7 – 5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft = 4 – 2 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend = 1 – 0 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

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Zitiervorschlag: § 23 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/23

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